Forschungszulagengesetz
Zum 01.01.2020 wurde zur Stärkung des Investitionsstandortes Deutschland eine steuerliche Zulage eingeführt, die unabhängig von der Unternehmensgröße und Gewinnsituation von allen berechtigten Unternehmen in Anspruch genommen werden kann.
Die Zulage bezieht sich auf Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den Bereichen Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung und fördert damit verbundene Personalkosten sowie 60% der Kosten für FuE-Aufträge an Dritte. Die Forschungszulage beträgt pro Unternehmensgruppe maximal EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr.
Informationen zur Forschungszulage
Gegenstand der Förderung
- Grundlagenforschung :
Experimentelle oder theoretische Arbeiten, die primär zum Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen - Industrielle Forschung :
Planmäßiges oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte oder Verfahren zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bestehender Produkte oder Verfahren herbeizuführen - Experimentelle Entwicklung :
Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer Kenntnisse mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte oder Verfahren zu entwickeln
Antragsvoraussetzungen
- Antragsberechtigt sind Einzelunternehmer und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die einkommensteuer-oder körperschaftsteuerpflichtig sind
- Detaillierte Darstellung der FuE-Projekte zum Erhalt einer positiven Bescheinigung einer prüfenden Stelle
- Förderfähig sind FuE-Projekte, die ab dem 01.01.2020 begonnen worden sind
Art und Umfang der Förderung
Über die Forschungszulage können jährlich pro Unternehmensgruppe 25% der förderfähigen Kosten einer maximalen Bemessungsgrundlage von EUR 4 Mio. in Ansatz gebracht werden.
Förderfähige Kosten sind Personalkosten für FuEsowie 60% der Kosten für FuE-Aufträge an Dritte.
Die Forschungszulage wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres im Rahmen der Steuererklärung beantragt und auf die Einkommen-/Körperschaftsteuerschuld angerechnet. Ein ggfs. nicht anrechenbarer Teil der Forschungszulage wird als überschießender Zulagenbetrag ausbezahlt.
Autor: Daniel Juncker, Projektleiter REM CAPITAL AG, Tel.: +49 172 10 44 608
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