Die französische Finanzverwaltung plant einen Kulturwandel in ihrem Verhältnis zu den Unternehmen. Aus dem traditionell bestehenden Misstrauen ihr gegenüber soll ein Vertrauensverhältnis werden. Die bisherige rein kontrollierende und Steuereinnahmen maximierende Funktion der Behörde soll in eine permanente, verständnisvolle, kompromissbereite Begleitung der Steuerpflichtigen umgewandelt werden.
Rechtliche Grundlage hierfür ist ein im August 2018 veröffentlichtes Gesetz, das den Staat zu einem vertrauensvollen Handeln gegenüber der Zivilgesellschaft („Loi confiance“) verpflichtet. Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Aufgabe startete die Generaldirektion der Finanzverwaltung bereits eine öffentliche Umfrage bei Unternehmensleitern, Verbänden, Notaren, Steuerberatern etc., um ihre geplante Vorgehensweise entsprechend zu testen. Ziel der Aktion war es, die dabei gewonnenen Erkenntnisse in einer noch vor Jahresende 2018 zu erlassenden Verwaltungsanweisung, die die Bedingungen für das neue Vertrauensverhältnis zwischen den Unternehmen und dem Fiskus definieren soll, aufnehmen zu können.
Das obige Gesetz räumt dem Steuerschuldner für ein erstmaliges, nicht bösgläubig begangenes Steuerdelikt einige Zugeständnisse ein und zwar u.a.: eine 50-ige Reduzierung der Strafzinsen, soweit die Selbstanzeige vor der Ankündigung einer steuerlichen Betriebsprüfung erfolgt. Diese Maßnahme erstreckt sich auch auf alle Ergebnisse aus der laufenden Steuerprüfung. Darüber hinaus sieht das Gesetz die Befreiung von Steuerstrafen für fehlerhafte Steuererklärungen der letzten drei Geschäftsjahre und die Ausdehnung auf die Ergebnisse aus einer laufenden Steuerprüfung vor. Der gleiche Straferlass erfolgt auch bei einer unaufgeforderten Nachreichung oder bei einer erstmaligen Anforderung durch die Steuerbehörde für gewisse gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen, die zunächst nicht geliefert wurden. Die Nachreichungsfrist läuft für Unterlagen, die in 2017 abzugeben waren, bis zum 31. Dezember 2018. Für entsprechende in 2018 abzugebende, aber unterlassene Angaben kann eine Regularisierung bis Ende 2019 erfolgen.
Darüber hinaus wird durch das neue Gesetz eine sogenannte „Steuergarantie“ („Garantie fiscale“) eingeführt. Danach sind alle vorliegenden, relevanten, steuerpflichtigen Sachverhalte eines Unternehmens, die einer Steuerprüfung unterzogen wurden und die nicht beanstandet wurden, von der Steuerbehörde stillschweigend als ordnungsgemäß zu betrachten.
Die „Garantie fiscale“ gilt für alle Steuerprüfungen, die nach dem 1. Januar 2019 angekündigt werden.
Autor: COFFRA