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Deutsche Investoren müssen bei Unternehmensakquisitionen in Frankreich eine Reihe unterschiedlicher steuerlicher, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Gesichtspunkte bei der Beurteilung des Zielunternehmens beachten.

Das operative Ergebnis nach französischer und deutscher Rechnungslegung im Vergleich

Deutsche Investoren müssen bei Unternehmensakquisitionen in Frankreich eine Reihe unterschiedlicher steuerlicher, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Gesichtspunkte bei der Beurteilung des Zielunternehmens beachten. Dies gilt vor allem bei der Interpretation finanzwirtschaftlicher Zahlen, da in Frankreich die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden teilweise von deutschen Rechnungslegungsstandards abweichen.

In Frankreich ist für börsennotierte Unternehmen wie in allen EU-Mitgliedsstaaten die Anwendung von IFRS-Rechnungslegungsstandards bei der Aufstellung von Konzernabschlüssen verpflichtend. Abweichend von der deutschen HGB-Rechnungslegung hat Frankreich viele aus den IFRS-Standards abgeleitete Rechnungslegungsvorschriften in das französische Handelsbilanzrecht übernommen. Etwa die Bilanzierungsgrundsätze zur Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände, die Anwendung des „component approach“ bei der Bilanzierung von Gegenständen des Sachanlagevermögens oder auch die Grundsätze zur Bilanzierung von Rückstellungen.

Diese bestehenden Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede führen regelmäßig dazu, dass Ergebnis- und Rentabilitätskennziffern französischer Unternehmen nicht unmittelbar mit den nach deutschen Grundsätzen hergeleiteten Kennzahlen vergleichbar sind.

Die Darstellung der Jahresabschlüsse erfolgt in Frankreich nach einem für alle Unternehmen einheitlichen und stark formalisierten Rechenwerk, dem „plan comptable général“ kurz „PCG“. Damit ist über einen einheitlichen Kontenrahmen die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen unterschiedlichster Unternehmen gewährleistet. Die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt analog dem deutschen Gesamtkostenverfahren, sieht aber abweichend von der neueren deutschen Rechnungslegung den expliziten Ausweis des außerordentlichen Ergebnisses „résultat exceptionel“ vor. In Abgrenzung zum außerordentlichen Ergebnis wird das ordentliche Betriebsergebnis „résultat d´exploitation“ aus der Gewinn- und Verlustrechnung hergeleitet und ebenfalls offen ausgewiesen. Dieses „résultat d´exploitation“ entspricht nach französischem Verständnis einem um außergewöhnliche Aufwendungen und Erträge bereinigten operativen Ergebnis, das aus Investorensicht jedoch nur sehr bedingt als Indikation für ein EBIT herangezogen werden kann. Einzelne Sachverhalte in der französischen Rechnungslegung werden grundlegend abweichend zu den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften abgebildet. Dadurch ergeben sich wiederum auch Abweichungen bei der Ermittlung des EBIT.

Nachfolgend werden einzelne Aspekte unterschiedlicher Rechnungslegungsgrundsätze skizziert und im Hinblick auf deren Relevanz zur Herleitung eines aussagefähigen operativen Ergebnisses (EBIT) beschrieben.


(1) Bilanzierung und Bewertung des „fonds de commerce“

Der „fonds de commerce“ nach französischen Rechnungslegungsgrundsätzen ist im Weitesten Sinne ein Vermögensgegenstand sui generis, ähnlich dem Geschäfts- oder Firmenwert nach deutschem Handelsrecht. Nach französischen Rechnungslegungsgrundsätzen ist der „fonds de commerce“ mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Abweichend von den deutschen Grundsätzen erfolgt darauf jedoch keine planmäßige jährliche Abschreibung. Eine Abschreibung auf den aktivierten Betrag ist nur bei einer im Rahmen eines Impairment-Tests festgestellten Wertminderung vorzunehmen. Bei unveränderter Werthaltigkeit ist damit das operative Ergebnis nicht belastet.

Nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften dagegen ist ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert mit den Anschaffungskosten zu aktivieren und regelmäßig über eine unterstellte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben. Die jährliche Abschreibung mindert damit das EBIT entsprechend.


(2) Wahlrecht zur Anwendung des Komponenten-Ansatzes bei der Bilanzierung und Bewertung von Anlagegegenständen

Aufgrund der in einzelnen Anwendungsfällen sehr engen Orientierung der französischen Rechnungslegung an den IFRS besteht für französische Unternehmen ein Wahlrecht zur Anwendung des sogenannten Komponentenansatzes bei der Bilanzierung und Bewertung von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens. Die Anwendung des Komponentenansatzes gilt hierbei als bevorzugte Rechnungslegungsmethode und bedingt die methodische Zerlegung des physischen Vermögensgegenstandes für Zwecke der bilanziellen Bewertung in einzelne Bestandteile und deren gesonderte Wertfortschreibung über differenzierte Abschreibungspläne. Nach HGB-Grundsätzen ist der Komponentenansatz nicht zulässig, so dass sich aus der unterschiedlichen Bilanzierung und Bewertung von Sachanlagen Ergebnisdifferenzen ergeben, die sich auf das operative Ergebnis auswirken.


(3) Wahlrecht zur Anwendung der „Percentage of Completion Method“ bei der Bilanzierung und Bewertung langfristiger Fertigungsaufträge

Nach deutschem Handelsrecht ist die Teilgewinnrealisierung aus langfristigen Fertigungsaufträgen nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig. In französischen Jahresabschlüssen gilt die Realisierung des Gewinns aus einem langfristigen Fertigungsauftrag entsprechend dem Projektfortschritt „Percentage of Completion Method“ als bevorzugte Rechnungslegungsmethode. Dies kann im Periodenvergleich zu erheblichen Ergebnisdifferenzen führen, die jeweils das operative Ergebnis beeinflussen.


(4) Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern

Eine gesetzliche Verpflichtung regelt in Frankreich, dass Mitarbeiter bei Eintritt in den Ruhestand eine von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Gehaltsentwicklung abhängige Abfindung „indemnité légale de départ à la retraite“ erhalten. Für die Bilanzierung des – nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden – Verpflichtungsbetrags nach französischen Rechnungslegungsgrundsätzen besteht keine Passivierungspflicht. Alternativ kann der Verpflichtungsbetrag nur im Anhang genannt werden. Bei der Analyse eines französischen Jahresabschlusses ist stets darauf zu achten, ob von dem Bilanzierungswahlrecht Gebrauch gemacht wurde und ob die Aufwendungen aus der Bewertung der Abfindungsverpflichtungen im operativen Ergebnis korrekt berücksichtigt sind.


(5) Ergebnisbeteiligung der Mitarbeiter „participation des salariés“

In Frankreich müssen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten ihre Mitarbeiter am Jahresergebnis in der nach einem festgelegten Verfahren ermittelten Höhe beteiligen. Der Betrag dieser Ergebnisbeteiligung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung unterhalb des Ertragssteueraufwands ausgewiesen und ist damit nicht im operativen Ergebnis enthalten. Zur Herleitung eines mit deutschen Rechnungslegungsvorschriften vergleichbaren EBIT ist es daher erforderlich, den aus der Mitarbeiterbeteiligung resultierenden Aufwand in die Personalaufwendungen umzugliedern.


Fazit

Die genannten Beispiele zeigen, dass es trotz der in der EU seit Langem angestrebten Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften gerade zwischen Frankreich und Deutschland erhebliche Unterschiede in der Anwendung spezifischer Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze gibt. Dies gilt bei der Analyse von Jahres- und Konzernabschlüssen und insbesondere bei der Herleitung von Ergebnis- und Renditegrößen. Bei Unternehmenstransaktionen und der Festlegung ergebnisabhängiger Kaufpreismodelle ist im Rahmen des Kaufvertrags strikt darauf zu achten, dass die Definition der zugrundeliegenden Ergebnisgrößen auf einem einheitlichen Verständnis über deren Wertermittlung basiert.

 

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Autoren: Albrecht Bacher, Menold Bezler


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