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Am 20. Juni 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens eine Änderungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/1132) über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts erlassen und damit den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht in allen Mitgliedstaaten gestärkt.

Änderung der EU-Richtlinie über die Onlinegründung einer GmbH

Am 20. Juni 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens eine Änderungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/1132) über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts erlassen und damit den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht in allen Mitgliedstaaten gestärkt. Die EU-Kommission hat eine neue Richtlinie für digitale Instrumente und Verfahren im Unternehmensrecht vorgeschlagen (Änderung der RL (EU) 2017/1132). Diese soll spätestens bis zum 01.08.2021 umgesetzt werden.

Damit sollte es alsbald möglich sein, GmbHs innerhalb von 5 Werktagen zu gründen und alle weitere gesellschaftsrechtliche Bürokratie online abzuwickeln.

Welche Rolle Notare weiterhin in der Gründung übernehmen werden, kann jeder Mitgliedstaat für sich selbst entscheiden. Online gründbar soll in Deutschland die GmbH und UG sein und in Frankreich die SARL, SAS, SASU und EURL. (Laut Annex[1]) Die Richtlinie legt auch fest, dass die online Gründung sowohl für Ein-Personen als auch für Mehr-Personen-Gesellschaften, durch natürliche und durch juristische Personen möglich sein soll.

Von zentraler Bedeutung ist, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass die Eintragung von Gesellschaften vollständig online durchgeführt werden kann, ohne dass die Antragsteller oder ihre Vertreter persönlich vor einer zuständigen Behörde oder einer sonstigen mit der Bearbeitung der Anträge auf Eintragung betrauten Person oder Stelle erscheinen müssen. Entscheidend ist die durch die Online-Gründung geschaffene Chance, grenzüberschreitende Gründungen zu erleichtern. Musterdokumentationen und Informationen zur Gesellschaftsgründung müssen von den Mitgliedstaaten in einer der 24 Amtssprachen der Union, die von einer möglichst großen Zahl grenzüberschreitender Nutzer verstanden wird, bereitgestellt werden. Zudem müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Online-Zahlungsdienste auch für grenzüberschreitende Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Registerverfahren getätigt werden, zur Verfügung stehen.

Neben der Einführung eines Online-Gründungsverfahrens sollen auch Gesellschaftsunterlagen online bei der zuständigen Behörde eingereicht werden können. Insbesondere soll die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten ermöglicht werden, um eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit der europäischen Gesellschaften zu fördern. Ziel sind Kostensenkungen für die Unternehmer und die Beschleunigung der Registerverfahren, durch die Möglichkeit die benötigten Dokumente online einzureichen. In Irland ist die online Anmeldung (fünf bis zehn Tage) der Zweigniederlassung schon möglich, die Kosten halbieren sich dadurch; ähnliche Systeme haben Finnland und Estland.

Mit der Änderungsrichtlinie sollen Registerinformationen über Gesellschaften aller Rechtsformen, die in einem nationalen Register eingetragen sind, zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Viele dieser Informationen sollen zukünftig kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Auf dem Weg zur 5 Minute-Marke für die Online Gründung ist aber nicht nur die notarielle Beurkundung ein Problem (sofern notwendig), welche durch die Mitgliedsstaaten angegangen werden kann. Jeder, der schon einmal ein Bankkonto eröffnet hat, wurde mit den Europäischen Regelungen zur Geldwäsche konfrontiert. Ein Bankkonto für eine Gesellschaft zu eröffnen, ist noch ungleich aufwändiger als für eine natürliche Person. Insbesondere hier ist der Gesetzgeber gefragt: Es braucht Regelungen, die eine zeitnahe Einrichtung eines Bankkontos und die Kommunikation zwischen Kreditinstitut und Notar (bzw. Online Gründungsplattform) ermöglichen, damit die Effektivität der Änderungsrichtlinie ihre vollständige Wirkung entfalten kann.

Quellen:

DNotZ 2020, 419

[1]https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/1_en_annexe_proposition_cp_part1_v7.pdf

 

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Autoren: Philipp Kuhl und Leon Kolz, SaarLB


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