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Gibt es eine Temperatur, ab der ein Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten kann?

Sommerhitze: Welche Präventionsmaßnahmen sollten Arbeitgeber ergreifen?

Gibt es eine Temperatur, ab der ein Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten kann? Ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Klimaanlage am Arbeitsplatz zu installieren?

Gibt es eine Temperatur, ab der ein Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten kann? Ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Klimaanlage am Arbeitsplatz zu installieren? All dies sind Fragen, die sich stellen, wenn die Sommerhitze kommt. Das deutsche und französische Gesetz legt zwar keine Höchsttemperaturen fest, sieht jedoch zahlreiche Anpassungen und Maßnahmen vor, um Hitze und Arbeit so gut wie möglich miteinander zu vereinbaren.

Zu den allgemeinen Maßnahmen gehören, Trink- und Frischwasser zur Verfügung zu stellen und den Beschäftigten Mittel zum Schutz vor starker Hitze und zur Abkühlung anzubieten. Daneben sollte die Luft so erneuert werden, dass ein übermäßiger Temperaturanstieg in geschlossenen Arbeitsräumen vermieden wird.

Hitzeprävention in Frankreich

Temperaturgrenzen am Arbeitsplatz sind im französischen Arbeitsgesetzbuch nicht vorgesehen. Es schreibt lediglich vor, dass Arbeitgeber in geschlossenen Räumen, in denen Arbeitnehmer arbeiten müssen, für einen regelmäßigen Luftaustausch sorgen und übertriebene Temperaturerhöhungen vermeiden müssen. Dabei spielt es keine Rolle, welche Mittel zur Erfrischung der Luft verwendet werden (Klimaanlage, Ventilator).

Das Institut National de Recherche et de Sécurité (INRS) ist außerdem der Ansicht, dass Hitze bei sitzenden Tätigkeiten über 30 °C und bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten über 28 °C ein Risiko für Arbeitnehmer darstellen kann und dass die Arbeit bei großer Hitze und insbesondere bei Temperaturen über 33 °C gefährlich ist. In der Praxis bedeutet dies, dass bei Temperaturen über 30 °C die Situation als ernst zu betrachten ist.

Für weitergehende Informationen können sich Arbeitgeber in Frankreich an die regionale Direktion für Wirtschaft, Beschäftigung, Arbeit und Solidarität (DREETS) und die Arbeitsaufsichtsbehörde (Inspection du travail) wenden.

Hitzeprävention in Deutschland

Auch in Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei am Arbeitsplatz. Es sind keine Grenzwerte definiert, ab denen die Arbeit aufgrund der Hitze komplett eingestellt werden muss. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn die Luft- oder Raumtemperatur am Arbeitsplatz steigt.

So verpflichtet der Paragraf 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) deutsche Arbeitgeber dazu, die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leib und Leben möglichst vermieden werden. Das beinhaltet auch den Schutz vor zu hohen Temperaturen am Arbeitsplatz. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur und einen wirksamen Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung bei der Arbeit.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 „Raumtemperatur“ erläutert, welche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Vorgabe geeignet sind. Obwohl Hitzefrei nicht explizit als mögliches Instrument genannt wird, gilt ein geschlossener Arbeitsraum als nicht mehr geeignet, wenn die Temperatur 35 Grad übersteigt. Lediglich für Kühlräume, Baustellen, Hitzearbeit oder andere besondere Arbeitsbedingungen gelten abweichende Regelungen zur Raumtemperatur.

Alternative Schutzmaßnahmen

Da es keine gesetzliche Pflicht für Hitzefrei am Arbeitsplatz in Deutschland und Frankreich gibt, muss der Arbeitgeber andere Wege finden, um seine Beschäftigten vor zu großer Hitze zu schützen. Dazu gehören:

  • Das Anbringen von Überdachungen, Sonnenschirmen oder UV-absorbierenden Abdeckungen
  • Geschlossene Jalousien auch nach der Arbeitszeit
  • UV-Strahlen absorbierende Fenster an Fahrzeugen und Flurförderzeugen
  • Verlagerung der Arbeit in einen kühleren Raum (wenn es die Geschäftsräume erlauben)
  • Frühes Lüften am Morgen
  • Lockerung der Arbeitszeit- und Pausenregelungen (Gleitzeit, Überstundenabbau)
  • Lockerung möglicher Bekleidungsvorschriften für kühlere Arbeitskleidung
  • Bereitstellung geeigneter Getränke (Trinkwasser etc.) und Ventilatoren

Autorin: Jitka Mencl-Goudier

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