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Bei einer Forderungsabtretung im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten und Dritten im Einzelnen jeweils anwendbar ist.

Forderungsabtretungen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr – weiterhin Unsicherheit bei der Drittwirkung

Bei einer Forderungsabtretung im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten und Dritten im Einzelnen jeweils anwendbar ist.

Im innereuropäischen Rechtsverkehr wird diese Frage im Anwendungsbereich der ROM I Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) für das Verhältnis zwischen Abtretendem und Abtretungsempfänger, also zwischen Zedenten und Zessionar sowie für das Verhältnis des Zessionars zum Schuldner der Forderung im Wesentlichen durch Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 ROM I VO geregelt.

Bislang umstritten bzw. ungeklärt war, ob sich aus Art. 14 der ROM I VO auch eine Regelung, welches Recht auf die sog. Drittwirkung von Forderungsabtretungen (also die Wirksamkeit der Übertragung gegenüber Dritten) Anwendung findet, entnehmen lässt. Relevant ist diese Frage insbesondere bei einer Mehrfachabtretung, wie ein Fall zeigt, der kürzlich dem EUGH auf eine Vorlage des OLG Saarbrücken zur Entscheidung vorlag.

Hierin hatte ein in Luxemburg ansässiger Darlehensnehmer in Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag, der deutschem Recht unterliegt, seine Ansprüche gegen seinen luxemburgischen Arbeitgeber zunächst an eine deutsche Bank und danach im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag, auf welchen luxemburgisches Recht anzuwenden ist, an eine Bank mit Sitz in Luxemburg abgetreten. Nur die zweite Abtretung war dem Arbeitgeber in Übereinstimmung mit dem luxemburgischen Recht mitgeteilt worden.

Während nach dem dt. Recht eine Abtretung grds. auch still möglich ist, d.h. ihre Wirksamkeit nicht von einer Anzeige abhängig ist, erfordert die Wirksamkeit der Abtretung nach luxemburgischem Recht im Verhältnis zu Dritten eine Mitteilung („notification“) gegenüber dem Schuldner, vorliegend also gegenüber dem Arbeitgeber. Bei Anwendung des dt. Rechts wäre mithin die erste Abtretung wirksam gewesen, bei Anwendung des luxemburgischen Rechts grds. die zweite.

In dem vorgenannten Verfahren hat der EuGH entschieden, dass Art. 14 der ROM I VO weder unmittelbar noch im Wege entsprechender Anwendung bestimmt, welche Rechtsordnung in einem solchen Fall anwendbar ist,[1] mit der Folge, dass sich diese Frage nach dem jeweiligen nationalen Kollisionsrecht richtet.

Hier bestehen z.T. jedoch erhebliche Unterschiede, was zu einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit führt. So ist etwa nach dem französischen Kollisionsrecht das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten maßgebend, während die Kollisionsnormen anderer europäischen Staaten z.T. an das Recht der übertragenen Forderungen (sog. Forderungsstatut) oder an das Recht des Übertragungsvertrages anknüpfen; das deutsche Kollisionsrecht enthält hierzu aktuell keine ausdrückliche Bestimmung.[2]

Um der bestehenden Rechtsunsicherheit entgegenzuwirken, wurde seitens der Europäischen Kommission im März 2018 der Entwurf einer Verordnung über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anwendbare Recht vorgelegt, durch die eine einheitliche Regelung geschaffen werden soll. Die Verordnung wurde bislang jedoch noch nicht erlassen. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

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[1] Urteil v. 09.10.2019 – C 548/18

[2] Das OLG Saarbrücken hat nunmehr in seinem Urteil v. 20.02.2020 – 4 U 109/17 im Ausgangsfall unter Bezugnahme auf Art. 33 Abs. 2 EGBGB a.F. das Recht, das für die abgetretene Forderung gilt, angewendet.

 

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Autoren: Catherine Kiefer / Sarah Hoffmann, SaarLB


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