Am 18. März 2026 hat die EU-Kommission den Vorschlag für die neue Unternehmensform EU Inc vorgelegt. Dieser ist Teil des 28. Regimes, das Unternehmen dabei helfen soll, das volle Potenzial des EU-Binnenmarkts auszuschöpfen. Doch was ist daran neu und welches Problem wird gelöst? Gibt es auch Risiken?
Status Quo in der EU
Die Start-up-Kultur in der EU tut sich im Vergleich zu den USA aktuell noch schwer. Die 27 verschiedenen Rechtsordnungen und über 60 Gesellschaftsformen erschweren den Start-ups eine grenzüberschreitende Expansion und den Zugang zu Investitionen, dadurch wachsen sie oft langsamer als ihre amerikanischen Konkurrenten. In der Vergangenheit hat es sich für aufstrebende europäische Start-ups oft mehr gelohnt, in den USA zu expandieren als auf dem europäischen Binnenmarkt.
Es gibt zwar bereits europäische Unternehmensformen wie die Societas Europaea (SE), diese unterscheidet sich jedoch grundlegend von der neuen EU Inc. Die Gründung einer SE ist sehr kompliziert und erfordert ein Mindestkapital von 120.000 Euro, weshalb sie für junge Start-ups kaum geeignet ist. Außerdem verweist sie in verschiedenen Bereichen auf das nationale Gesellschaftsrecht und bietet somit Gründerinnen und Gründern sowie Investorinnen und Investoren noch keinen einheitlichen Rechtsrahmen und eine begrenzte Flexibilität.
Vorschlag der EU-Kommission
Hauptmerkmale der EU Inc.:
- Gründung einer EU-Inc.-Gesellschaft innerhalb von 48 Stunden für weniger als 100 Euro ohne Mindestkapitalanforderungen
- Unternehmensdaten müssen nur einmal über eine EU-weite Schnittstelle übermittelt werden
- Vollständig digitaler Betrieb
- Vereinfachte Insolvenz- und Liquidationsverfahren, die es Gründerinnen und Gründern ermöglichen, Ideen auszuprobieren und bei Bedarf schnell und kostengünstig neu zu starten
- Bessere Rahmenbedingungen zur Gewinnung von Investitionen: Bereitstellung digitaler Verfahren für Finanzierungen und die digitale Übertragung von Anteilen ohne Notar, sodass Investorinnen und Investoren nicht mehr verschiedene Rechtssysteme überblicken müssen
- Unternehmen können frei wählen, in welchem EU-Land sie sich eintragen lassen
- Employee Stock Ownership Plans (ESOPs)¹: Die Besteuerung soll erst beim Verkauf einsetzen, wodurch die Dry-Income-Problematik² vermieden und die Vergütung für Talente attraktiver wird
- Nationale arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften bleiben unberührt; die Schutzmaßnahmen des Eintragungslandes gelten in vollem Umfang für das EU-Inc.-Unternehmen
- Das Ziel: ein wettbewerbsfähigeres Europa, in dem Gründung, Geschäftstätigkeit sowie Finanzierung und Wachstum von Unternehmen erleichtert werden
Das 28. Regime – Was erwartet uns noch?
Neben der EU-Inc.-Initiative, die das Herzstück des 28. Regimes bildet, soll auch der Austausch zwischen Unternehmen und Behörden weitestgehend digitalisiert werden. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten die Einrichtung spezialisierter Gerichtskammern oder Gerichte prüfen, die Streitigkeiten im EU-Inc.-Gesellschaftsrecht behandeln.
Der Name des 28. Regimes kommt daher, dass EU Inc. in allen 27 Mitgliedstaaten als zusätzliches gesellschaftsrechtliches Regime verfügbar sein soll.
Rezensionen
Dennoch gibt es auch kritische Stimmen zu der neuen Rechtsform. So würde es deutlich leichter werden, von Deutschland oder Frankreich aus ein Unternehmen in einem anderen EU-Land mit niedrigeren arbeitsrechtlichen Standards oder geringerer bürokratischer Belastung zu gründen, was zu einem Verlust von Steuereinnahmen und Talenten führen könnte.
Außerdem könnte die in Deutschland für Gründungen etablierte GmbH, die hohes Vertrauen bei Banken sowie Investorinnen und Investoren genießt, nach und nach abgelöst werden. Ebenso könnte die französische Société par actions simplifiée (SAS), die als sehr flexibel und für Gründungen geeignet gilt, an Relevanz verlieren.
Die Gewerkschaft ver.di warnt vor einer Schwächung der deutschen paritätischen Mitbestimmung. In der Vergangenheit sei es bereits vorgekommen, dass Regelungen auf europäischer Ebene es Unternehmen ermöglichten, die gesetzliche Mitbestimmung im Aufsichtsrat zu umgehen.
Hingegen betonte Damian Boeselager, Mitgründer der paneuropäischen Partei Volt und EU-Parlamentsabgeordneter: „Das eigentliche Drama ist nicht der Inhalt, sondern die Zeit. Und die läuft Europa davon.“ Damit machte er bereits im Januar, also noch vor der Veröffentlichung des Vorschlags, deutlich, wie entscheidend die neue Rechtsform ist, um nicht weiter Unternehmen zu verlieren, die für Europas Zukunft entscheidend sind.
Für die Vorstandsvorsitzende des Start-up-Verbands Verena Pausder steht vor allem die konsequente Umsetzung des Vorschlags im Vordergrund. Nach der Veröffentlichung des Vorschlags im März sagte sie gegenüber dem VentureCapital Magazin: „Eine Verwässerung darf es nicht geben! Im weiteren Verfahren wird sich zeigen, ob Europa ein Chancenkontinent ist oder sich mit seiner Fragmentierung selbst verzwergt.“
Fazit
Das Europäische Parlament und der Rat werden angesichts der Relevanz für die Wettbewerbsfähigkeit Europas von der Europäischen Kommission aufgerufen, den EU-Inc.-Vorschlag bis Ende 2026 anzunehmen.
Unabhängig davon, wie die weiteren Verhandlungen verlaufen, liegt es auf der Hand, dass die Stärkung des Gründungsstandorts Europa essenziell ist, um Europas wirtschaftliche, technologische und politische Unabhängigkeit in Zeiten des geopolitischen Umbruchs zu sichern.
¹ESOP (Employee Stock Ownership Plan):
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, bei dem Beschäftigte Optionen erhalten, Anteile am eigenen Unternehmen zu erwerben.
²Dry-Income-Problematik:
Tritt auf bei einer Besteuerung der Anteile, sobald der Mitarbeitende sie erhält. Bei Start-ups sind diese Anteile jedoch oft nicht sofort verkäuflich, also illiquide. Dieser Umstand kann für Mitarbeitende zu einer hohen finanziellen Belastung führen.
Autor: Carlo Brück
Quelle: https://unsplash.com/de/fotos/blaue-flagge-am-mast-in-der-nahe-des-gebaudes-tagsuber-HL4LEIyGEYU