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In dieser Zeit der Ausgangsperre führen der Einsatz vom Home-Office und die Notwendigkeit, weiterhin vertragliche Verpflichtungen abzuschließen, zur „(Wieder-)Entdeckung eines Instruments, das es schon lange gibt: die elektronische Signatur“, erklärt François-Régis Fabre-Falret.

François-Regis Fabre-Falret (LPA-CGRAvocats): „ausgesperrt, ja aber… die Vorteile der elektronischen Signatur“

In dieser Zeit der Ausgangsperre führen der Einsatz vom Home-Office und die Notwendigkeit, weiterhin vertragliche Verpflichtungen abzuschließen, zur „(Wieder-)Entdeckung eines Instruments, das es schon lange gibt: die elektronische Signatur“, erklärt François-Régis Fabre-Falret. Der Partneranwalt von LPA-CGR untersucht diese Technik in einem Kontext, in dem „die Digitalisierung des Rechts, die es bereits seit einiger Zeit gibt, sich noch weiter entwickeln wird“.

In diesen speziellen Zeiten, in denen die Welt durch behördliche Anordnungen eingeschränkt ist, kämpfen die meisten Unternehmen, die es können, um zu versuchen, aus der Entfernung ihre Tätigkeit fortzusetzen: „business as usual“.

Aber viele Unternehmen fragen sich bereits jetzt, wie es nach der Ausgangsperre aussehen wird, und nach den Konsequenzen, die gezogen werden müssen. Im Home-Office wurde den Unternehmen eine Priorität klar: eine Möglichkeit haben, trotz der Entfernung weiterhin vertragliche Verpflichtungen abzuschließen, wenn die Parteien nicht mehr die Möglichkeit haben, Verträge „wie bisher“ handschriftlich zu unterschreiben (diese Notwendigkeit betrifft nicht nur die vertraglichen Verpflichtungen, sondern auch die des Lebens der Unternehmen, wie z.B. die Protokolle der verschiedenen internen Ausschüsse oder Räte…).

Und plötzlich wird ein Werkzeug (wieder) entdeckt, das es schon lange gibt: die elektronische Signatur! Für einmal ist das Recht nicht in Verzug und die Pandemie ermöglicht uns, dieses noch nicht vollständig eingebürgerte Instrument (wieder) in den Mittelpunkt des Geschäftslebens zu stellen.


Ein Instrument aus den frühen 2000er Jahre

Die elektronische Unterschrift erschien bereits Anfang der 2000er Jahre in dem Code civil (französisches Zivilgesetzbuch) (früher Artikel 1316-4 des Code civil, aufgehoben und ersetzt durch Artikel 1367 des Code civil) und die Gerichte haben erstmals 2011 zu diesem Thema entschieden (siehe insbesondere Tribunal d’instance (Amtsgericht) Epinal, 12. Dezember 2011). Die Cour de cassation (Oberster Gerichtshof) hat 2016 die Gültigkeit einer elektronischen Signatur anerkannt (Cass. 1ère civ., 6. April 2016).

Selbstverständlich geht es neben den Arbeitsgewohnheiten um das Vertrauen in das elektronische Verfahren.

Was bestimmt Artikel 1367 des Code civil? Dass eine elektronische Signatur „in der Verwendung eines zuverlässigen Identifizierungsverfahrens besteht, das ihre Verbindung mit dem Rechtsakt, dem sie beigefügt ist, garantiert. Die Zuverlässigkeit dieses Verfahrens wird bis zum Beweis des Gegenteils vorausgesetzt, wenn die elektronische Signatur erstellt wird, die Identität des Unterzeichners gewährleistet ist und die Integrität der Handlung garantiert ist (…)“.

Was den „zuverlässigen Identifizierungsverfahrens“ betrifft, so ist es die europäische Verordnung, die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014, die es ermöglicht hat, ein einheitliches, zuverlässiges und allgemein anerkanntes technisches Umfeld zu schaffen.


Zwei Niveaus der Zuverlässigkeit

Diese Verordnung hat zwei verschiedene Niveaus der Zuverlässigkeit identifiziert:

  • die sogenannte „qualifizierte“ Signatur und
  • die sogenannte „fortgeschrittene“ Signatur.

Nur die sogenannte „qualifizierte“ Signatur genießt die Zuverlässigkeitsvermutung des Artikels 1367 des Code civil.

An dieser Stelle sind zwei Klarstellungen notwendig: Die Zuverlässigkeitsvermutung ist eine so genannte widerlegbare Vermutung, d.h. „bis zum Beweis des Gegenteils“, und die Tatsache, dass die elektronische Signatur nicht von der Vermutung genießt, stellt in keiner Weise die Gültigkeit oder den Nachweis der elektronischen Signatur in Frage, solange sie die technischen Kriterien der eIDASVerordnung erfüllt.

Diese Vermutung kehrt lediglich die Beweislast um. Ohne auf die technischen Einzelheiten dessen einzugehen, was das in der eIDASVerordnung beschriebene „zuverlässige Verfahren“ technisch darstellt, sollte daran erinnert werden, dass die „fortgeschrittene“ Signatur folgende Kriterien erfüllen muss:

  • eindeutig mit dem Unterzeichner verbunden sein;
  • den Unterzeichner identifizieren können;
  • unter Verwendung von Daten zur Erstellung elektronischer Signaturen erstellt worden sein, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann; und
  • mit den mit dieser Signatur verbundenen Daten so verknüpft sein, dass jede spätere Änderung der Daten erkennbar ist.

In der Praxis werden diese Anforderungen durch die Kombination der Übermittlung eines Codes auf dem Mobiltelefon (der von Natur aus einmalig und vorübergehend ist) und eines Email-Passwortes mit einem weiteren Faktor erfüllt, der es ermöglicht, die Identität des Unterzeichners mit Sicherheit festzustellen, wie z.B. eine automatische Überprüfung der Identitätsdokumente. Die „qualifizierte“ Signatur entspricht rechtlich einer „fortgeschrittenen“ Signatur mit erweiterten technischen Anforderungen und erfordert die Ausstellung eines Zertifikats nach einer persönlichen Überprüfung der Identität des Unterzeichners (durch physische oder Videokonferenzbestellung). Die „qualifizierte“ Signatur ist jedoch nicht für alle Situationen geeignet.

Aus der Perspektive des Benutzers bei Transaktionen verringert die Notwendigkeit einer persönlichen Überprüfung der Identität des Unterzeichners den Zweck der Verwendung dieser Art von Verfahren erheblich. In der Tat sind der oder die üblichen Unterzeichner oft nicht sofort verfügbar, so dass die Verwendung einer elektronischen Signatur eine schnelle und effiziente Lösung darstellt.

Andererseits ist die „qualifizierte“ Signatur von großem Interesse für laufende Verwaltungshandlungen, die von den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens (oder denen mit delegierter Vollmacht) unterzeichnet werden müssen. Nach der Implementierung ist es nicht mehr erforderlich, diese Verifizierung jedes Mal Angesicht zu Angesicht zu organisieren, und der betreffende Unterzeichner kann mit der Unterzeichnung fortfahren, wann immer er es wünscht. Die eIDAS-Verordnung ist heute der Pfeiler der Rechtssicherheit der elektronischen Signatur. Die Verordnung sollte „digitales“ Vertrauen für diejenigen zu schaffen, die vielleicht Zweifel an dem Verfahren hatten.


Praktisch sind jegliche Handlungen im Geschäftsleben betroffen…

Es bleibt die Frage, ob alle Dokumente elektronisch unterschrieben werden können. Auch hier wurde der französische Code civil angepasst.

Artikel 1174 des Code civil bestimmt: „Ist für die Gültigkeit eines Vertrages die Schriftform erforderlich, so kann der Vertrag in elektronischer Form abgefasst und aufbewahrt werden, unter Bedingungen den Artikeln 1366 und 1367 sowie den Artikel 1369 Absatz 2 wenn eine öffentliche Urkunde erforderlich ist. Wenn eine handschriftliche Angabe erforderlich ist, kann die Person, die sich zur Erfüllung der Verpflichtung verpflichtet, diese in elektronischer Form anbringen, wenn die Bedingungen für eine solche Anbringung so beschaffen sind, dass sie nur von ihr selbst vorgenommen werden kann“.

Es handelt sich also praktisch um alle Tätigkeiten, wobei der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass das elektronische Dokument gültig ist, sobald das elektronische Verfahren eingerichtet und unter den oben genannten Bedingungen aufbewahrt wird. Letztlich spielt es keine Rolle, welches Medium: Papier oder Elektronik sind rechtlich gleichwertig.

Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen, die in Artikel 1175 des Code civil beschrieben werden, in dem die Urkunde aufgeführt sind, die nicht elektronisch abgeschlossen oder aufbewahrt werden können:

„(…) 1° Urkunden mit eigenhändiger Unterschrift, die das Familien- und Erbrecht betreffen, mit Ausnahme von Verträgen mit eigenhändiger Unterschrift, die von Anwälten in Anwesenheit der Parteien gegengezeichnet und nach den in den Artikeln 229-1 bis 229-4 oder Artikel 298 vorgesehenen Verfahren bei einem Notar hinterlegt werden;

2° Privat unterzeichnete Urkunden, die sich auf persönliche oder dingliche Wertpapiere ziviler oder kommerzieller Art beziehen, es sei denn, sie werden von einer Person für die Erfordernisse ihres Berufs ausgeführt“.

Es besteht kein Zweifel, dass sich nach der Ausgangsperre neue Arbeitsmethoden durchsetzen werden.

Die Verwendung der elektronischen Signatur wird mit Sicherheit eines der Instrumente sein, die Begeisterung auslösen und Gewohnheiten hervorrufen sollten, auf die manche Menschen in Zukunft nicht verzichten werden können.

Die Digitalisierung des Rechts, die bereits seit einiger Zeit im Gange ist, wird sich weiter entwickeln …

 

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Autor: LPA-CGR Avocats


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