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Der Big Bang für die französischen Arbeitnehmer erfolgt zum 1 Januar 2019.

Grundlegende Änderung der Zahlung der Lohnsteuer in Frankreich

Der Big Bang für die französischen Arbeitnehmer erfolgt zum 1 Januar 2019. Ein immer wieder verschobenes, auf heftigste kritisierte Vorhaben, das nochmals im September 2018 unter starken politischen Beschuss geriet, wird zu Beginn des neuen Jahres umgesetzt. Die Selbstdeklarierung der Lohneinkünfte und die Zahlung der definierten Steuer hierauf mit einer Jahresverschiebung sind zu Ende. Der Lohnempfänger wird auf seinem Bankkonto nur noch den Nettobetrag seines Monatseinkommens wiederfinden. Der Arbeitgeber ist nunmehr verpflichtet, die von ihm errechnete Lohnsteuer bei der Auszahlung des Einkommens einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Für die Ermittlung des Lohnsteuereinbehalts wird ein Steuersatz zugrunde gelegt, der aus der letzten, dem Finanzamt vorliegenden Einkommensteuererklärung abgeleitet wurde. Da in Frankreich das Einkommen des gesamten steuerlichen Haushalts für die Einkommensteuer herangezogen wird, ergibt sich der Satz auf der Grundlage des Gesamteinkommens. Der Arbeitnehmer hat deshalb die Möglichkeit, beim Finanzamt die Anwendung eines anderen Satzes zu beantragen, z.B. eines individuellen Satzes für jeden Ehepartner.

Der am 1. Januar 2019 anwendbare Steuersatz – soweit kein anderer Satz beantragt wurde –ist auf der Basis des Einkommens 2017 ermittelt und wurde dem Steuerzahler im Steuerbescheid 2018 mitgeteilt. Dieser Satz gilt grundsätzlich bis zum 31. August 2019. Danach wird der Satz auf der Grundlage der für das Jahr 2018 abgegebenen Einkommensteuererklärung neu ermittelt.

Für Arbeitnehmer, die beim Finanzamt noch unbekannt sind, entweder weil sie erstmalig erwerbstätig oder erstmalig in Frankreich steuerpflichtig sind, bestimmt der Arbeitgeber den Steuersatz anhand einer vom Finanzamt erstellten Tabelle.

Die einbehaltene Lohnsteuer ist je nach Mitarbeiterzahl abzuführen und zwar

  • am 18. des Folgemonats bis maximal 49 Arbeitnehmern fällig
  • am 8. des Folgemonats bei mehr als 49 Arbeitnehmern fällig

bei Unternehmen mit weniger als 11 Arbeitnehmern kann eine vierteljährliche Zahlung und zwar am 15. des Folgemonats erfolgen.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass nur der Arbeitgeber für die gesamte ordnungsmäßige Durchführung des Lohnsteuereinbehalts von der Bestimmung der Bemessungsgrundlage bis zur Meldung und Zahlung der Steuer an das Finanzamt verantwortlich ist.

Für Versäumnisse, Ungenauigkeiten, Nichteinreichung der Erklärung und Nichtabführung der einbehalten Beträge werden empfindliche Strafen verfügt, die 5% bis 80% des Lohnsteuerbetrages ausmachen können. Für den Fall der Nichtabführung kann sogar eine Gefängnisstrafe verhängt werden.

 

Autor: COFFRA


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